Aspetti giuridici

Dr. Tax Software – Lizenz- und Nutzungsbestimmungen

Diese Lizenz- und Nutzungsbestimmungen werden durch die Verwendung der Software (Download der Software, Installation der „Dr. Tax“ Software auf dem Informatiksystem des Kunden oder durch die Vornahme der Produkteaktivierung) vollumfänglich durch den Kunden akzeptiert. Sollte der Kunde den vorliegenden AGB nicht zustimmen, muss er die Produkteaktivierung unterlassen.

 

Allgemeine Bestimmungen

A1 Geltungsbereich

Diese AGB sind auf sämtliche Verträge anwendbar, welche der Kunde mit der Ringler Informatik AG abschliesst, ausser sie werden im entsprechenden Vertrag explizit ausgeschlossen. Sie gelten mit Vertragsschluss und, falls dieser nicht feststellbar ist, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Leistung als angenommen.

 

A2 Preise

Ohne gegenteilige Mitteilung des Kunden gilt die Rechnung nach Ablauf von zehn Tagen seit deren Erhalt als vom Kunden akzeptiert. Sämtliche Preisangaben verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und allfälliger weiterer Abgaben. Rechnungen von Ringler Informatik AG sind vorbehaltlich besonderer Vereinbarung innert 20 Tagen zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Ringler Informatik AG ist in diesem Fall berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% p.a. des Rechnungsbetrages zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

Beanstandungen berechtigen den Kunden nicht zur Rückbehaltung von Teilen oder des ganzen Preises. Bei Zahlungsverzug nach Ablauf der Zahlungsfrist kann Ringler Informatik AG sämtliche Leistungen einstellen, bis die Zahlungsrückstände aufgeholt sind.

 

A3 Reisezeit

Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Für die Entschädigung der Reisezeit kann Ringler Informatik AG anstelle der üblichen Konditionen eine pauschale Entschädigung verlangen, welche sowohl die aufgewendete Zeit wie auch die Spesen abdeckt.

 

A4 Datensicherung

Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung und Wartung seiner individuellen Daten selbst verantwortlich. Ringler Informatik AG weist darauf hin, dass eine Datensicherung insbesondere im Gewährleistungsfall erforderlich ist und dass Ringler Informatik AG für die Problemanalyse und Lösung gegebenenfalls auf diese Daten zugreifen muss.

 

A5 Zusatzaufwand

Folgende Leistungen kann Ringler Informatik AG zusätzlich nach Aufwand in Rechnung stellen:

  • Leistungen, die nicht im definierten Leistungsumfang enthalten sind.
  • Leistungen für die Analyse und die Behebung von Störungen, welche nicht von gelieferten oder gewarteten Komponenten verursacht wurden oder die nicht reproduzierbar sind (Fehlbedienungen, unkorrekte Manipulationen, unautorisierte Eingriffe, Einwirkungen von Drittprodukten, Fehler im vom Kunden oder von Dritten zur Verfügung gestellten Datenmaterial, Änderungen an den Datenbeständen, die nicht über die ordentlichen und lizenzierten Programme der Ringler Informatik AG erfolgen).
  • Leistungen für die Behebung von Fehlfunktionen, welche durch physische Dritteinwirkung oder höhere Gewalt entstehen (physische Beschädigung durch den Kunden oder Dritte).
  • Aufwand, der entsteht, weil der Kunde seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.
  • Aufwand, der durch Software-/Viren-Angriffe verursacht wurde.

A6 Haftungsbeschränkung

Die Haftung der Ringler Informatik AG ist in jedem Fall auf die Höhe der einmaligen jährlichen Lizenzgebühr beschränkt.

 

Ringler haftet für Absicht und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen wird die vertragliche und ausservertragliche Haftung für entgangenen Gewinn oder andere immaterielle Verluste, sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder Gefährdungshaftung oder die Haftung für Hilfspersonen ausgeschlossen.

 

A7 Ausserordentliche Kündigung

Bei einer Verletzung dieser AGB oder bei einer vertragswidrigen Nutzung ist Ringler Informatik AG berechtigt den Vertrag unverzüglich zu kündigen. In diesem Fall darf die Software nicht weiter benutzt werden und ist auf dem System des Kunden zu löschen. Datenträger sind zurück zu geben.

 

A8 Geheimhaltung

Ringler Informatik AG und der Kunde verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen und Unterlagen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Dazutun des Informationsempfängers öffentlich bekannt werden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter.

 

A9 Change Management

Im Rahmen eines Change Management Verfahrens können die Parteien die kommerziellen Konditionen wie Leistungsumfang, Termine und Kosten jederzeit ändern.

 

Solche Änderungen können sowohl schriftlich wie auch mündlich erfolgen. Mündliche Änderungen sind jedoch in jedem Fall in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist der Gegenseite zur Kenntnis zu bringen. Andernfalls gelten die mündlichen Änderungen als nicht erfolgt. Vertragsänderungen, welche über Abs. 1 hinausgehen, sind nur gültig, sofern sie schriftlich erfolgen. Auf dieses Schriftlichkeitserfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.

 

Softwarelizenzen

SL1 Vertragsgegenstand

Ringler Informatik AG verkauft die Software oder Ihre Kopie davon nicht, sondern lizenziert sie nur. Sie räumt dem Kunden das nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Recht ein, die erworbene Software auf dem für den Einsatz vorgesehenen System und ausschliesslich im Objektcode bestimmungsgemäss zu nutzen. Ohne anderslautende Vereinbarung darf die Software unbefristet genutzt werden. Im Übrigen verbleiben alle Rechte an der Software und der Dokumentation bei Ringler Informatik AG und deren Lizenzgebern.

 

SL2 Nutzungsrecht

Der Kunde ist berechtigt, die Software als Einplatzversion auf einem einzigen Personal-Computer sowie für einen einzigen Nutzer zu installieren. Bei Erwerb einer Mehrplatz-Lizenz gilt das Nutzungsrecht für die vereinbarte Anzahl von gleichzeitigen Zugriffen, das heisst für die vereinbarte Anzahl von Clients, die gleichzeitig mit der Software arbeiten. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nutzung der Software ist unzulässig.

Der Kunde verpflichtet sich, die Software nur für eigene Zwecke zu nutzen und sie Dritten weder unentgeltlich noch entgeltlich zu überlassen.Der Einsatz der Software auf einem weiteren Computer (z.B. Laptop) oder Server ist nur erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass eine zeitgleiche Nutzung von mehr als der vereinbarten Anzahl von Clients ausgeschlossen ist.

 

Diese Software-Nutzungslizenz bezieht sich nur auf einen Standort; die Installation bzw. Nutzung dieser Software an mehreren Standorten, zum Beispiel durch den Einsatz von TerminalserverLösungen, oder das Bereitstellen der Lösung innerhalb von Bürogemeinschaften bedarf der schriftlichen Einwilligung durch die Ringler Informatik AG und erfordert den Erwerb zusätzlicher Lizenzen.

 

Der bestimmungsgemässe Gebrauch umfasst abschliessend:

(1) das vollständige oder teilweise Laden, Einspeichern, Übertragen, Umwandeln, Ablaufen lassen oder Wiedergeben der Software in Objektcode auf dem Kundensystem zum Zweck der Ausführung der Programm-Instruktionen für die Verarbeitung von Daten des Kunden,

(2) die dafür erforderliche vorübergehende Herstellung von Kopien sowie die Verwendung der Dokumentation im Zusammenhang mit dem bestimmungsgemässen Gebrauch der Software,

(3) die Herstellung von Sicherungskopien von den überlassenen Programmen und den dazugehörigen Datenbeständen. In gedruckter Form überlassenes Lizenzmaterial darf nicht vervielfältigt werden.

 

Nicht zulässig ist der Gebrauch der Software auf einem anderen als dem Kundensystem, auf mehr Arbeitsstationen, Filialen, Niederlassungen, Tochtergesellschaften, verbundenen Unternehmen, etc. oder mobilen Zusatzgeräten als beim Erwerb der Lizenz angegeben. Weiter nicht zulässig ist das über den bestimmungsgemässen Gebrauch hinausgehende Kopieren der Software, die Vermietung, Virtualisierung, Verleihe oder Bekanntgabe der Software an Dritte, die Bearbeitung, die Erteilung von Unterlizenzen, sowie die Nutzung der Software innerhalb eines Application Service Provider (ASP), Änderung oder Erweiterung der Software sowie die Rückführung des Objektcodes in den Sourcecode. Der Kunde ist nicht berechtigt, persönliche Seriennummern, Aktivierungscodes und/oder Passwörter für die Software an Dritte weiterzugeben.

 

Der Kunde ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Änderungen oder Eingriffe an der Software vorzunehmen, auch nicht, um mögliche Programmfehler zu beseitigen. Dies gilt nicht, wenn Ringler Informatik AG die Vornahme dieser Änderungen abgelehnt hat. Ringler Informatik AG nimmt diese Änderungen nur gegen eine angemessene Vergütung, z.B. im Rahmen eines Softwarewartungs- und/oder pflegevertrags, vor.

 

SL3 Übergabe und Installation

Ringler Informatik AG stellt dem Kunden die Software auf einem geeigneten Datenträger oder als Download zur Verfügung. Die Installation der Software wird durch den Kunden selbst vorgenommen oder ist als zusätzliche Dienstleistung separat vereinbart und wird verrechnet. Die Software wird durch die Eingabe eines Aktivierungscodes aktiviert. Dabei werden die IP Adresse sowie die Lizenznummer an Ringler Informatik AG übermittelt. Der Kunde stimmt dieser Datenübermittlung ausdrücklich zu.

 

SL4 Schutzrechte

Der Kunde anerkennt die Schutzrechte von Ringler Informatik AG an Software und Dokumentationen. Dem Kunden ist es untersagt, Urheberrechtsvermerke, Markenzeichen und/ oder Eigentumsangaben seitens Ringler Informatik AG an der Software zu verändern. Der Kunde verpflichtet sich, Software und Dokumentationen Dritten weder ganz noch auszugsweise zugänglich zu machen oder zu veröffentlichen.

 

SL5 Zahlungskonditionen

Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarten Lizenzgebühren zu bezahlen. Lizenzgebühren sind Entschädigungen für die Erteilung des Nutzungsrechts und berechtigen nicht zur Inanspruchnahme weiterer, nicht vertraglich vereinbarter Leistungen wie z.B. Wartung und Support. Lizenzgebühren werden nach Vertragsabschluss von Ringler Informatik AG in Rechnung gestellt.

 

SL6 Sachgewährleistung

Der Kunde hat die ihm gelieferte Software unmittelbar nach der Lieferung zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb von 60 Tagen schriftlich und in nachvollziehbarer Form zu rügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit Auslieferung der Produkte. Während dieser Zeit werden innerhalb angemessener Frist reproduzierbare Programmfehler behoben oder Umgehungslösungen angeboten, sofern die Software nicht den vertraglichen Spezifikationen entspricht. Andere Gewährleistungsansprüche werden wegbedungen.

 

Die Bereitstellung der Software erfolgt auf der Grundlage der aktuell vorhandenen Kenntnisse und der verfügbaren Daten. Der Lizenzgeber übernimmt insbesondere keine Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der Software. Fehler an der Software, die auf nachträgliche Eingriffe des Kunden oder Dritter zurückzuführen sind, sind ebenso wenig Gegenstand der Gewährleistung wie Fehler am Betriebssystem des Kunden oder Drittprodukten.

 

SL7 Rechtsgewährleistung

Ringler Informatik AG erklärt, dass sie sämtliche Rechte an der angebotenen Software besitzt. Der Kunde ist verpflichtet, Ringler Informatik AG frühzeitig und vor Einleitung eines Rechtsverfahrens über behauptete Drittansprüche zu informieren und sämtliche in der Folge von Ringler Informatik AG erteilten Anweisungen zu befolgen. Unterlässt er dies, so ist Ringler Informatik AG von der Gewährleistungspflicht befreit. Ringler Informatik AG steht es zudem frei, zur Vermeidung eines Rechtsverfahrens die betroffenen Produkte gegen Erstattung des Erwerbspreises zurückzunehmen.

 

SL8 Auditrecht

Die Ringler Informatik AG darf die tatsächliche Nutzung der Programme prüfen („Audit“). Der Kunde verpflichtet sich, bei dem Audit durch Ringler Informatik AG behilflich zu sein, in angemessenem Rahmen zu unterstützen und hinreichenden Zugang zu Informationen zu gewähren. Zudem verpflichtet sich der Kunde, gegebenenfalls zu wenig bezahlte Gebühren innerhalb von 30 Tagen nach erstmaliger schriftlicher Aufforderung nachzuentrichten. Wenn die Zahlung nicht erfolgt, ist die Ringler Informatik AG berechtigt, die technische Unterstützung, die Lizenzen sowie den Vertrag ausserordentlich zu kündigen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Ringler Informatik AG nicht für Kosten einzustehen hat, die beim Kunden durch die Mithilfe bei einem Audit entstehen.

 

Softwarewartung

SW1 Vertragsgegenstand

Ringler Informatik AG erbringt für gelieferte Standardsoftware die folgenden Wartungsleistungen:

 

SW2 Störungsanalyse

Ringler Informatik AG analysiert auftretende Störungen der gepflegten Software, ordnet die Störung einem Verantwortlichkeitsbereich zu und schlägt, sofern die Störung durch die gepflegte Software verursacht wird, eine geeignete Lösung vor. Es wird dabei wie folgt vorgegangen:

  • Telefon/Mail/Fernzugriff: Beim Auftreten von Störungen wird in erster Linie versucht, die Störung mittels telefonischer oder schriftlicher Beschreibung oder über Fernzugriff zu analysieren.
  • Unterstützung vor Ort: Lassen sich Störungen nicht über die Fernunterstützung oder per Telefon analysieren, erfolgt ein Eingriff vor Ort. Der dadurch verursachte Aufwand ist durch die Wartungsgebühr nicht abgegolten und wird gesondert in Rechnung gestellt.

Der Kunde hat Ringler Informatik AG bei der Lokalisierung eines Mangels in zumutbarer Weise, beispielsweise durch zur Verfügung stellen von Papierausdrucken oder Systembeschreibungen, zu unterstützen.

 

SW3 Fehlerbehebung

Auftretende Fehler der Standard Software werden von Ringler Informatik AG entsprechend ihrer Dringlichkeit wie folgt behoben:

  • durch Entwicklung von Korrekturcode oder von Umgehungslösungen, allenfalls mit kundenindividueller Ausprägung.
  • durch Anpassung der Bedienungsabläufe und entsprechende Instruktion des Kunden.
  • durch Lieferung von Korrektur-Releases der Software.

Bei wesentlichen Betriebsstörungen hat der Kunde Anspruch auf eine individuelle Fehlerbehebung. In allen übrigen Fällen erfolgt die Fehlerbehebung in der Regel durch Lieferung von Korrektur-Releases.

 

SW4 Unterhalt der Software

Neue Releases der Standardsoftware werden dem Kunden kostenlos als Web-Updates zur Verfügung gestellt.

Die Installation von neuen Releases durch Ringler Informatik AG auf dem Kundensystem ist durch die Softwarewartungsgebühren nicht abgedeckt und wird zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

SW5 Archivierung

Ringler Informatik AG archiviert die dem Kunden ausgelieferten Programmversionen während fünf Jahren sowohl im Source- wie auch im Objektcode. Dadurch stellt Ringler Informatik AG sicher, dass die Software im Störungsfall neu installiert werden kann.

 

Der Aufwand von Ringler Informatik AG für die Neuinstallation von Software wird als Dienstleistung zusätzlich in Rechnung gestellt, sofern die Störung nicht auf einen Softwarefehler zurückzuführen war.

 

SW6 Periodische Aktualisierungen

Zu den Wartungsleistungen gehört die periodische Aktualisierung sämtlicher integrierter Formulare, Tarife und Werte auf der Basis der von den Steuerämtern bereitgestellten Informationen. Der Kunde hat jedoch keinen Anspruch auf Vorname von Programmerweiterungen oder Programmänderungen, wenn diese aufgrund von gesetzlichen Änderungen notwendig werden.

 

SW7 Hotline

Ringler Informatik AG unterhält eine Hotline, welche Anfragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Software beantwortet. Sofern die Hotline beim Abschluss des Vertrags nicht inkludiert wurde, ist die Inanspruchnahme der Hotline gemäss den auf der Internetseite publizierten Konditionen zu entschädigen.

 

SW8 Support

Supportleistungen, die über den Leistungsumfang gemäss den Ziffern SW2-SW7 hinausgehen, erbringt Ringler Informatik AG auf besonderen Auftrag hin und gegen zusätzliche Entschädigung zu den jeweils gültigen Konditionen.

 

SW9 Wartung von individueller Software

Die Softwarewartungsleistungen gemäss Ziffer SW2- SW7 beziehen sich auf die Standardsoftware. Die Pflege von individuell für den Kunden entwickelten Programmen oder Programmteilen muss zusätzlich vereinbart werden.

 

SW10 Lieferung von neuen Versionen

Neue Versionen werden im Rahmen eines Softwarewartungsvertrags weder geliefert noch installiert. Sie sind vom Kunden separat zu beschaffen. Eine „neue Version“ ist eine neue Fassung der Standardsoftware für ein neues Steuerjahr oder die a) eine wesentliche Erweiterung der Funktionalität und/oder b) eine grundlegende technische Verbesserung enthält.

 

SW11 Bereitschafts- und Reaktionszeiten

Ringler Informatik AG erbringt ihre Softwarewartungsleistungen während den folgenden Bereitschaftszeiten:

Montag bis Freitag 09.00-12.00 und 14.00-16.30 Uhr, exklusive allgemeine Feiertage am Ort der verantwortlichen Geschäftsstelle von Ringler Informatik AG. Bei wesentlichen Betriebsstörungen sichert Ringler Informatik AG während den Bereitschaftszeiten eine Reaktionszeit von drei Arbeitstagen zu.

 

SW12 Pauschale Gebühr

Als Entschädigung für die Softwarewartungsleistungen bezahlt der Kunde Ringler Informatik AG die im Einzelvertrag bezeichnete pauschale Vergütung jährlich im Voraus, jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres.

 

SW13 Gewährleistung

Ringler Informatik AG erbringt die Softwarewartungsleistungen mit der gehörigen Sorgfalt. Ringler Informatik AG kann jedoch nicht garantieren, dass die von ihr gewartete Software ununterbrochen und fehlerfrei eingesetzt werden kann.

 

SW14 Vertragsdauer

Einzelverträge (Vereinbarungen) für Softwarewartung und Hotline sind, sofern nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Ohne besondere Vereinbarung treten sie auf den 1. desjenigen Monats in Kraft, der auf das Datum der Installation der Software beim Kunden folgt. Diese Einzelverträge sind jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.

 

Schlussbestimmungen

SB1 Übertragungsverbot und salvatorische Klausel

Der Lizenznehmer darf einzelne Rechte aus diesem Vertrag sowie den Vertrag im Ganzen nicht auf Dritte übertragen, es sei denn der Lizenzgeber erteilt hierzu ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung. Der Lizenzgeber wird die Zustimmung erteilen, wenn berechtigte Belange des Lizenznehmers an der Übertragung von Rechten die Interessen des Lizenzgebers überwiegen.

 

Erweisen sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig oder rechtswidrig, so wird die Gültigkeit des Vertrages davon nicht berührt. Die betreffende Bestimmung soll in diesem Fall durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt werden.

 

SB2 Rechtswahl und Gerichtsstand

Anwendbar ist schweizerisches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Wiener Kaufrechts. Gerichtsstand ist der Sitz von Ringler Informatik AG.

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