Dr. Tax Software – Lizenz- und Nutzungsbestimmungen
Bitte lesen Sie diesen Softwarelizenzvertrag ("Vertrag") sorgfältig durch, bevor Sie die Software erwerben und auf Ihrem Computer installieren und einsetzen. Durch Verwendung der Software erklären Sie Ihr ausdrückliches Einverständnis mit den nachstehenden Lizenzbestimmungen.
Diese Lizenzbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ringler Informatik AG („Lizenzgeber“). Diese Lizenzbedingungen der Ringler Informatik AG werden durch Vornahme der Produktaktivierung vollumfänglich akzeptiert. Sollten Sie den nachfolgenden Bestimmungen nicht zustimmen, so unterlassen Sie bitte die Produktaktivierung.
1. Vertragsgegenstand, Geltungsbereich
Ringler Informatik AG räumt dem Anwender das nicht ausschließliche Recht ein, die erworbene Software zu den Bedingungen dieses Lizenzvertrages zu nutzen; im Übrigen verbleiben alle Rechte an der Software und der Dokumentation bei Ringler Informatik AG und deren Lizenzgebern.
2. Urheberrecht
2.1 Die Software ist nach den Bestimmungen über den Schutz von Computerprogrammen urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Alle aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen dem Lizenzgeber als Hersteller zu.
2.2 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
2.3 Ringler Informatik AG ist berechtigt, diesen Lizenzvertrag bei Missachtung ihrer Urheberrechte an der Software durch den Anwender aus wichtigem Grund zu kündigen. Mit Zugang der Kündigung erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des Anwenders. Die Software ist zurückzugeben und alle vorhandenen Softwarekopien sind zu vernichten.
3. Nutzungsrechte
3.1 Der Anwender ist berechtigt, die Software als Einplatzversion auf einem einzigen Personal- Computer sowie für einen einzigen Nutzer zu installieren. Bei Erwerb einer Mehrplatz- Lizenz gilt das Nutzungsrecht für die vereinbarte Anzahl von gleichzeitigen Zugriffen, das heißt für die vereinbarte Anzahl von Clients, die gleichzeitig mit der Software arbeiten. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nutzung der Software ist unzulässig. Der Anwender verpflichtet sich, die Software nur für eigene Zwecke zu nutzen und sie Dritten weder unentgeltlich noch entgeltlich zu überlassen. Der Einsatz der Software auf einem Server ist nur erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass eine zeitgleiche Nutzung von mehr als der vereinbarten Anzahl von Clients ausgeschlossen ist.
3.2 Diese Software-Nutzungslizenz bezieht sich nur auf einen Standort; für die Installation bzw. Nutzung dieser Software an mehreren Standorten ist der Erwerb zusätzlicher Lizenzen erforderlich. Der Anwender darf die Software auf der Festplatte speichern und im Rahmen der aus der Leistungsbeschreibung ersichtlichen bestimmungsgemäßen Ausführung der Anwendung vervielfältigen. Er ist weiter berechtigt, notwendige Sicherungskopien zu erstellen. Hat der Anwender eine Lizenz für eine Einplatzversion erworben, dienen die Originaldatenträger (CD Rom, Disketten, etc.) oder die online bezogene Installationsdatei als Sicherungskopie. Der Anwender ist nicht berechtigt Kopien der Software zu erstellen, sofern die Kopien nicht zu Datensicherungszwecken erfolgen und nur zu diesem Zwecke eingesetzt werden.
3.3 Der Anwender ist nicht berechtigt, die Software zu übersetzen, zu bearbeiten, zu dekompilieren, zu reverse-engineeren oder zu disassemblieren. Benötigt der Anwender Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit unabhängig geschaffenen anderen Computerprogrammen unerlässlich sind, hat er eine dahingehende Anfrage schriftlich an Ringler Informatik AG zu richten, sofern nicht solche Veränderungen schon gemäß der Produktinformationen oder mitgelieferter Daten gestattet sind. Ringler Informatik AG behält sich vor, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen oder zu verweigern.
3.4 Der Anwender ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Änderungen oder Eingriffe an der Software vorzunehmen, auch nicht, um mögliche Programmfehler zu beseitigen. Dies gilt nicht, wenn Ringler Informatik AG die Vornahme dieser Änderungen abgelehnt hat. Ringler Informatik AG nimmt diese Änderungen nur gegen eine angemessene Vergütung, z.B. im Rahmen eines Softwarewartungs- und/oder -pflegevertrags, vor.
3.5 Der Anwender ist nicht berechtigt persönlichen Seriennummern, Aktivierungscodes und/ oder Passwörter für die Software an Dritte weiterzugeben.
3.6 Dem Anwender ist es untersagt, Urheberrechtsvermerke, Markenzeichen und/ oder Eigentumsangaben seitens Ringler Informatik AG an der Software zu verändern.
3.7 Die Vermietung der Software, die Erteilung von Unterlizenzen, sowie die Nutzung der Software innerhalb eines Application Service Provider (ASP) darf nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch Ringler Informatik AG erfolgen.
4. Software-Mängel
4.1 Weist die Software einen Mangel auf, so wird der Lizenzgeber nach Wahl des Lizenznehmers nachbessern oder nachliefern ("Nacherfüllung"). Der Lizenzgeber kann die gewählte Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Lizenzgeber verpflichtet, die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die Kosten der Übermittlung der Software zu tragen. Liefert der Lizenzgeber zum Zweck der Nacherfüllung die Software im mangelfreien Zustand, so ist die mangelhafte Software von sämtlichen Datenträgern des Lizenznehmers vollständig zu beseitigen und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
4.2 Ist der Lizenzgeber zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Lizenzgeber zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Lizenznehmer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, seine Rechte aus Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz geltend zu machen. Die Nacherfüllung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn drei Versuche erfolglos geblieben sind.
4.3 Darüber hinausgehende Ansprüche des Lizenznehmers, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Lizenznehmers bestehen nur in dem Umfang der Bestimmungen dieses Software-Lizenzvertrages zur Haftung des Lizenzgebers.
5. Haftung des Lizenzgebers
5.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Gewährleistungsbeginn.
5.2 Die vertragsgegenständliche Software ist für eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten konzipiert worden und kann nicht jeden denkbaren Anwendungsfall in allen Einzelheiten berücksichtigen. Ringler Informatik AG haftet dafür, dass die Software mit der Leistungsbeschreibung übereinstimmt.
5.3 Gegenstand der Gewährleistung ist die Software ausschließlich in der von Ringler Informatik AG ausgelieferten Version. Fehler an der Software, die auf nachträgliche Eingriffe des Anwenders oder Dritter zurückzuführen sind, sind ebenso wenig Gegenstand der Gewährleistung wie Fehler am Betriebssystem des Anwenders oder Drittprodukten. Der Anwender hat keinen Anspruch auf Vornahme von Programmerweiterungen oder Programmänderungen nach Gefahrübergang, auch nicht, wenn diese aufgrund gesetzlicher Änderungen notwendig werden.
5.4 Offensichtliche Mängel hat der Anwender unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Gewährleistung.
5.5 Der Anwender ist für die regelmäßige Sicherung und Wartung seiner individuellen Daten verantwortlich. Ringler Informatik AG weist darauf hin, dass eine Datensicherung insbesondere im Gewährleistungsfall erforderlich und diese vollständig an Ringler Informatik AG herauszugeben ist, damit Ringler Informatik AG eine Problemanalyse vornehmen kann.
5.6 Ringler Informatik AG ist nach eigener Wahl berechtigt, Mängel durch Beseitigung oder durch Lieferung mangelfreier Ware zu beheben. Ringler Informatik AG ist berechtigt, Mängel durch Überlassung eines neuen Releases zu beheben oder ohne zusätzliche Kosten für den Vertriebspartner solche Änderungen an dem Produkt durchzuführen, die aufgrund von Mängeln erforderlich werden, soweit dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr als nur unerheblich verändert wird.
5.7 Der Anwender hat Ringler Informatik AG bei der Lokalisierung eines Mangels in zumutbarer Weise, beispielsweise durch zur Verfügung stellen von Papierausdrucken oder Systembeschreibungen zu unterstützen.
5.8 Die Haftung des Lizenzgebers im Falle einer vertragswidrigen Nutzung durch den Lizenznehmer wird ausgeschlossen.
6. Sonstiges
6.1 Dieser Lizenzvertrag unterliegt dem Recht des Landes, in welchem der Kauf getätigt wurde. Die Anwendung des "Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen" und des "Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss internationaler Kaufverträge" sowie des "Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf" werden ausgeschlossen.
6.2 Gerichtsstand für alle sich im kaufmännischen Verkehr aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, ist der Sitz des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber kann den Lizenznehmer auch an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch nehmen.
6.3 Der Lizenznehmer darf - vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieses Software-Lizenzvertrages - einzelne Rechte aus diesem Vertrag sowie den Vertrag im Ganzen nicht auf Dritte übertragen, es sei denn der Lizenzgeber erteilt hierzu ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung. Der Lizenzgeber wird die Zustimmung erteilen, wenn berechtigte Belange des Lizenznehmers an der Übertragung von Rechten die Interessen des Lizenzgebers überwiegen.
6.4 Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Software-Lizenzvertrages bedürfen der Textform. Gleiches gilt für die Aufhebung der Textformklausel.
6.5 Für den Fall, dass Bestimmungen dieses Lizenzvertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Lizenzvertrages im Übrigen nicht.